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Artikel 4 L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2010

Artikel 4

Landeshauptstadt, Sitz der Landesregierung

Landeshauptstadt und ordentlicher Sitz der Landesregierung ist Graz. Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landesregierung ihren Sitz in einen anderen Ort des Landesgebietes verlegen.

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