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Artikel 39 L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2015

Zum Inkrafttreten siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

Artikel 39

Geschäftsordnung der Landesregierung

(1) Die Landesregierung regelt ihre Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung ist festzusetzen, welche Angelegenheiten der Beschlussfassung der Landesregierung unterliegen und welche Angelegenheiten durch das Amt der Landesregierung unter Leitung der einzelnen Regierungsmitglieder besorgt werden.

(2) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter, anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse einstimmig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

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