Artikel 34
Immunität
Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Immunität
Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes.
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