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Artikel 26 L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2010

Artikel 26

Notifizierung vor Beschlussfassung von Gesetzen

Gesetzesbeschlüsse über Gegenstände, die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Regelungen einer Notifizierungspflicht unterliegen, dürfen erst gefasst werden, wenn den jeweiligen Verpflichtungen entsprochen ist.

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