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Artikel 20 L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Artikel 20

Weitere Mitwirkung des Landtages an der Landesvollziehung

Der Beschlussfassung durch den Landtag bedürfen:

  1. 1. der Erwerb von Liegenschaften, deren Wert 100.000 Euro übersteigt;
  2. 2. die Belastung von Liegenschaften des Landes, wenn der Wert der Belastung, insbesondere die mit der Belastung verbundene Wertminderung der Liegenschaft, den Betrag von 100 000 Euro übersteigt;
  3. 3. die Veräußerung von Landesvermögen, wenn der Wert des veräußerten Objektes den Betrag von 100 000 Euro übersteigt;
  4. 4. die Übernahme von Bürgschaften, Haftungen und Garantien;
  5. 5. die Aufnahme von Darlehen und die Vorsorge für die Erfüllung der dem Land daraus entstehenden Verpflichtungen;
  6. 6. der unentgeltliche Erwerb von Sachen, wenn mit einem solchen Erwerb für das Land Folgekosten in Höhe von insgesamt mehr als 100 000 Euro verbunden sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 69/2025

27.08.2025

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