Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 65
Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
01.02.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 65
Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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