Aufzeichnungen und Berichte über Dienstunfälle
§ 14
Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen
- 1. über alle tödlichen Dienstunfälle,
- 2. über alle Dienstunfälle, die einen Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben und
- 3. über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Dienstunfall geführt hätten und gemeldet wurden.
Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
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