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§ 39 GemO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.1967

Zweites Hauptstück

Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

I. Abschnitt

Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 39

Einteilung des Wirkungsbereiches

Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund und vom Land übertragener.

01.02.2014

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