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§ 37a GemO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

§ 37a

Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen Gemeinden

(1) Gemeinden können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich abschließen. Die Bestimmungen betreffend Verwaltungsgemeinschaften sind davon unberührt.

(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Im Fall von Streitigkeiten gilt § 37 Abs. 8 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012

01.02.2014

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