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§ 105a GemO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1976

§ 105a

Anhörung von Interessensvertretungen

Die Landesregierung hat Gesetzesentwürfe, die die allgemeinen Interessen der Gemeinden berühren, vor ihrer Einbringung in den Landtag sowie Entwürfe von Rechtsverordnungen solchen Inhalts dem Steiermärkischen Gemeindebund und der Landesorganisation Steiermark des Österreichischen Städtebundes zur Begutachtung zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976

01.02.2014

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