§ 101b
Ordnungsstrafen
Die Aufsichtsbehörde kann dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, wenn diese ihre Amtspflichten beharrlich verletzen, nach vorheriger Androhung Ordnungsstrafen bis zu e 750,– auferlegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010
01.02.2014
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