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§ 101b GemO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2010

§ 101b

Ordnungsstrafen

Die Aufsichtsbehörde kann dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, wenn diese ihre Amtspflichten beharrlich verletzen, nach vorheriger Androhung Ordnungsstrafen bis zu e 750,– auferlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010

01.02.2014

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