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§ 44 Landwirtschaftskammergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1970

§ 44

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die im § 7 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind insoweit solche des eigenen Wirkungsbereiches, als sie Angelegenheiten betreffen, die nach den hiefür maßgebenden Gesetzen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen sind.

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