Abschnitt Va
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
Betriebsinformationssystem
(1) Name, Anschrift und Geburtsdatum jedes/jeder Kammerzugehörigen sind in der ständigen Mitgliederevidenz des Betriebsinformationssystems von der Landwirtschaftskammer gemäß § 27 Abs. 4 lit. b zu verarbeiten. Die Mitgliederevidenz dient als Grundlage für die Erfassung der Wahlberechtigten. Hinsichtlich dieser Verarbeitung besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Die Landwirtschaftskammer ist weiters ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten, die sich auf die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder beziehen, im Betriebsinformationssystem zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihr durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist:
- 1. Name;
- 2. Wohn- und Betriebsanschrift;
- 3. sonstige Erreichbarkeitsdaten;
- 4. Bankdaten bei Bedarf;
- 5. Betriebsnummer;
- 6. Geburtsdatum;
- 7. Staatsangehörigkeit;
- 8. Sozialversicherungsnummer;
- 9. Vereinsregisternummer bzw. Firmenbuchnummer;
- 1 0. Name und Geburtsdatum des Übergebers/der Übergeberin samt Name und Geburtsdatum des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin;
- 11. Name und Geburtsdatum der hauptberuflich tätigen Familienangehörigen;
- 12. Aktenzeichen des Einheitswertbescheides;
- 13. Höhe des Einheitswertes;
- 14. Betriebsdaten (Flächen-, Inventar-, Tierbestandslisten);
- 15. Daten, die zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen durch die Landwirtschaftskammer notwendig sind;
- 16. Daten über Eigentums-, Pacht- und Fruchtgenussverhältnisse;
- 17. Ausbildungsdaten.
(3) Zur Erfüllung der ihr durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben ist eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen den jeweiligen Bezirkskammern oder zwischen Landwirtschaftskammer und den jeweiligen Bezirkskammern zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/1981, LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 105/2018
15.01.2019
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