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§ 42b Landwirtschaftskammergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.2018

Abschnitt Va

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

§ 42b

Betriebsinformationssystem

(1) Name, Anschrift und Geburtsdatum jedes/jeder Kammerzugehörigen sind in der ständigen Mitgliederevidenz des Betriebsinformationssystems von der Landwirtschaftskammer gemäß § 27 Abs. 4 lit. b zu verarbeiten. Die Mitgliederevidenz dient als Grundlage für die Erfassung der Wahlberechtigten. Hinsichtlich dieser Verarbeitung besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung.

(2) Die Landwirtschaftskammer ist weiters ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten, die sich auf die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder beziehen, im Betriebsinformationssystem zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihr durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist:

  1. 1. Name;
  2. 2. Wohn- und Betriebsanschrift;
  3. 3. sonstige Erreichbarkeitsdaten;
  4. 4. Bankdaten bei Bedarf;
  5. 5. Betriebsnummer;
  6. 6. Geburtsdatum;
  7. 7. Staatsangehörigkeit;
  8. 8. Sozialversicherungsnummer;
  9. 9. Vereinsregisternummer bzw. Firmenbuchnummer;
  10. 1 0. Name und Geburtsdatum des Übergebers/der Übergeberin samt Name und Geburtsdatum des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin;
  11. 11. Name und Geburtsdatum der hauptberuflich tätigen Familienangehörigen;
  12. 12. Aktenzeichen des Einheitswertbescheides;
  13. 13. Höhe des Einheitswertes;
  14. 14. Betriebsdaten (Flächen-, Inventar-, Tierbestandslisten);
  15. 15. Daten, die zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen durch die Landwirtschaftskammer notwendig sind;
  16. 16. Daten über Eigentums-, Pacht- und Fruchtgenussverhältnisse;
  17. 17. Ausbildungsdaten.

(3) Zur Erfüllung der ihr durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben ist eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen den jeweiligen Bezirkskammern oder zwischen Landwirtschaftskammer und den jeweiligen Bezirkskammern zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/1981, LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 105/2018

15.01.2019

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