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§ 37 Landwirtschaftskammergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1970

§ 37

Rechnungsabschluß

Die Landeskammer erstellt alljährlich den Rechnungsabschluß, der nach der Beschlußfassung durch die Vollversammlung der Landesregierung bis zum Ende des 1. Halbjahres des nachfolgenden Kalenderjahres zur Kenntnis vorzulegen ist. Der Rechnungsabschluß ist so zu erstellen, daß aus ihm auch die Gebarung der Bezirkskammern zu entnehmen ist. Er ist den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung, in welcher der Rechnungsabschluß beschlossen werden soll, zuzumitteln.

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