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§ 30b Landwirtschaftskammergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.2018

§ 30b

Durchführung der Befragung

(1) Die Befragungsbehörde (Gemeindewahlbehörde für die Landwirtschaftskammerwahlen) überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Bezirkskammer- und Landeskammerräte nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:

  1. a) die Summe der Befragungsblätter
  2. b) die Summe der ungültigen Antworten
  3. c) die Summe der gültigen Antworten
  4. d) die Summe der „Ja“-Stimmen
  5. e) die Summe der „Nein“-Stimmen.

(2) Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch der Gemeinde- bzw. Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Bezirkswahlbehörde meldet das Ergebnis wiederum unverzüglich telefonisch oder mittels Telefax der Landeswahlbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/1991, LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 105/2018

15.01.2019

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