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§ 30 Landwirtschaftskammergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2004

§ 30

Wahlordnung

Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Landtags-Wahlordnung durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Wahl, die Erfassung und die Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörde, die Wahlwerbung, den Wahlort und die Wahlzeit, die Stimmzettel, das Wahlkuvert, das Rückkuvert, die Aussendung der Wahlunterlagen und das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren in der Wahlordnung zu erlassen.

Anm.: LGBl. Nr. 62/2004

07.02.2014

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