§ 2
Rechtsform
Die Landeskammer und die Bezirkskammern (im nachfolgenden Kammern genannt) sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 2
Rechtsform
Die Landeskammer und die Bezirkskammern (im nachfolgenden Kammern genannt) sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
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