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§ 1a Landwirtschaftskammergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2004

§ 1a

Ziele

Ziele der Tätigkeit der Landwirtschaftskammer sind insbesondere:

  1. 1. eine ökologische, kreislauforientierte und flächendeckende Land- und Forstwirtschaft;
  2. 2. eine leistungsfähige, marktorientierte und innovative Land- und Forstwirtschaft, die ein entsprechendes Einkommen der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen ermöglicht;
  3. 3. eine Land- und Forstwirtschaft, die die soziale -Absicherung und eine entsprechende Lebensqualität der Land- und Forstwirte und der bäuerlichen Familien gewährleistet, die die Gleichberechtigung der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Frauen und Männer und die Aus- und Weiterbildung der Land- und Forstwirte fördert;
  4. 4. eine Land- und Forstwirtschaft, die vor allem von bäuerlichen Familienbetrieben als Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetrieb getragen wird, wobei den ökologischen Produktionsweisen, einer artgerechten Tierhaltung und der Kooperation mit den anderen Bereichen der Wirtschaft ein hoher Stellenwert zukommt;
  5. 5. die Sicherung einer nachhaltigen Produktion von qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
  6. 6. die Schaffung von geeigneten Voraussetzungen für die Vermarktung der landwirtschaftlichen -Erzeugnisse;
  7. 7. die Forcierung der Wärme- und Energieerzeugung aus nachwachsenden Rohstoffen;
  8. 8. die Aufrechterhaltung der Besiedelung des ländlichen Raumes und der Infrastruktur;
  9. 9. die Pflege und Weitergabe des bäuerlichen -Kulturgutes und die Sicherstellung der Pflege der Kulturlandschaft;
  10. 10. eine breite Bewusstseinsbildung für die Anerkennung von Leistungen und der Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft für die Gesellschaft;
  11. 11. der Verzicht der Land- und Forstwirtschaft auf die Verwendung gentechnisch veränderter Organismen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004

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