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§ 11 Landwirtschaftskammergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1970

§ 11

Beschlußfassung der Vollversammlung

Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ist zu gültigen Beschlüssen der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende hat an der Abstimmung teilzunehmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet das Los.

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