Das gemäß § 26 Abs. 2 erwähnte Gesetz, an das das Inkrafttreten des § 6 anknüpft, ist das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967. Es sieht im Abschnitt V Sonderbestimmungen für Landeslehrer vor und ist mit 14. April 1967 in Kraft getreten.
§ 6
Mitwirkung der Personalvertretung
Der Personalvertretung der Lehrpersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor Leiterstellen verliehen oder Auszeichnungen beantragt werden sowie in jenen Fällen, in welchen das Personalvertretungsgesetz dies ausdrücklich bestimmt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2014
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