§ 1a
Zuständigkeit der Bildungsdirektion
Die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes sowie des Personalvertretungsrechtes der im § 1 genannten Lehrpersonen wird von der Bildungsdirektion ausgeübt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
12.10.2018
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