vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1b Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 1b

Zuständigkeit der Landesregierung

Die Berechnung und elektronische Eingabe sämtlicher Bezüge, ausgenommen die elektronische Eingabe der Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 GehG, wird von der Landesregierung vollzogen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

16.10.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte