6. Abschnitt
Beziehungen der Sozialhilfeträger zu den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten
§ 99
Rechte der Sozialhilfeträger
Die Träger der Sozialhilfe sind berechtigt, jene Pflegefälle, für deren Kosten sie aufzukommen haben, unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 90 Abs. 1 zu überwachen.
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