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§ 97 StKAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2016

§ 97

Volle Kostenübernahme

In Fällen der Befundung oder Begutachtung nach § 67 Abs. 3 Z. 2 sind die LKF-Gebühren bzw. Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016

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