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§ 32a StKAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2018

§32a

Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch

Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018

09.01.2018

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