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§ 115 StKAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 115

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen nicht einhält.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4500 Euro zu bestrafen.

(3) Die nach den Vorschriften des § 48 verbotenen Werbemittel sind für verfallen zu erklären.

(4) Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände fließen dem Land zu.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung jede Bestrafung mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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