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§ 110 StKAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2012

6. Teil

Schlussbestimmungen

§ 110

Mitteilung an den Landeshauptmann bzw. die Bundesgesundheitsagentur

Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärztinnen/Ärzte, die die Landesregierung auf Grund der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt bzw. verfügt, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekannt zu geben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur bekannt zu geben.

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