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§ 10 StKAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2018

§ 10

Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre

Bei Errichtung und beim Betrieb von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre der Medizinischen Universität Graz dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und der Medizinischen Universität Graz näher zu regeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018

09.01.2018

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