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§ 3 Landwirtschaftliche Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2006

§ 3

Angelobung der Mitglieder (Ersatzmitglieder)

Die/der Vorsitzende hat den Mitgliedern und deren Ersatzmitgliedern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Ausübung ihres Amtes und der Verschwiegenheit abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.

08.02.2014

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