vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 Landwirtschaftliche Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2006

§ 14

Schlichtungsversuch

Die/der Vorsitzende der Gleichbehandlungskommission hat in Angelegenheit der Gleichstellung sowie der Gleichbehandlung von Personen mit Behinderungen in der Arbeitswelt die Aufgabe, auf Antrag einen Schlichtungsversuch wegen einer behaupteten Diskriminierung zu führen und auf eine Einigung (Abschluss eines Vergleiches) hinzuwirken.

08.02.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte