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§ 60 LStVG. 1964

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2008

§ 60

Zeitliche Geltung

Dieses Gesetz wurde mit LGBl. Nr. 154/1964 wiederverlautbart. Seit dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag, das ist der 16. Juli 1964, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Sachverhalte an den wiederverlautbarten Text des Gesetzes gebunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

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