§ 55
Beschädigung von Straßenanlagen
Jede vorsätzliche oder durch Mangel pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachte Beschädigung einer Straße und der dazugehörigen baulichen Anlagen und Gegenstände ist verboten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
10.02.2014
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