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§ 55 LStVG. 1964

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2008

§ 55

Beschädigung von Straßenanlagen

Jede vorsätzliche oder durch Mangel pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachte Beschädigung einer Straße und der dazugehörigen baulichen Anlagen und Gegenstände ist verboten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

10.02.2014

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