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§ 5 LStVG. 1964

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2008

§ 5

Gemeingebrauch

Die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr ist jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

10.02.2014

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