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§ 32 LStVG. 1964

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2008

§ 32

Erhaltung

(1) Die Erhaltung der Landesstraßen besorgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Land.

(2) Die Kosten der Erhaltung trägt das Land allein.

(3) Die Landesregierung kann die Instandhaltung der Landesstraßen durch eigene Organe besorgen lassen, sie kann diese Arbeiten aber auch unter gleichzeitiger Festsetzung der Kostenvergütung an Gemeinden übertragen, beziehungsweise mit angrenzenden Ländern über die Durchführung solcher Arbeiten Vereinbarungen treffen. Die Kosten werden den Gemeinden nur dann vergütet, wenn sich die Landesregierung von der ordnungsmäßigen Instandhaltung des Straßenzuges überzeugt hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

10.02.2014

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