§ 29
Schneeräumung, Schneezeichen, Ausstreuen
Die zur Aufrechterhaltung des Verkehrs unbedingt notwendige Schneeräumung, die Kennzeichnung des Straßenrandes mittels Schneezeichen und das erforderliche Aufstreuen von Sand obliegt der zuständigen Straßenverwaltung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
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