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§ 29 LStVG. 1964

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2008

§ 29

Schneeräumung, Schneezeichen, Ausstreuen

Die zur Aufrechterhaltung des Verkehrs unbedingt notwendige Schneeräumung, die Kennzeichnung des Straßenrandes mittels Schneezeichen und das erforderliche Aufstreuen von Sand obliegt der zuständigen Straßenverwaltung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

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