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§ 16 LStVG. 1964

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2008

§ 16

Erhaltungspflicht

Alle unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Straßen sind derart herzustellen und zu erhalten, daß sie für den dort zugelassenen Verkehr ohne Gefahr benützt werden können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

10.02.2014

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