III. Abschnitt
Straßenverwaltung
§ 11
Verwaltung von Landesstraßen
Der Landesregierung als Landes‑Straßenverwaltung obliegt die Verwaltung der Landesstraßen, der Eisenbahn‑Zufahrtstraßen und, sofern nicht anderes vereinbart wurde, der Konkurrenzstraßen, ferner die technische Vorbereitung über durchzuführende Neuanlagen, Verlegungen und Umbauten sowie die Leitung der Bauausführungen an solchen Straßen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 89/2002, LGBl. Nr. 60/2008
10.02.2014
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