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§ 13 GeOLSaniR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

§ 13

Personenbezogene Bezeichnungen

Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung, die nur in der männlichen Form verwendet werden, insbesondere für die Mitglieder und Vorsitzenden des Landessanitätsrates, gelten jeweils für beide Geschlechter gleichermaßen.

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