Artikel 6
Gegenseitige Anerkennung
Die Länder werden von einer Prüfung gemäß Artikel 4 Abs. 2 absehen, wenn bereits in einem Land das Vorliegen dieser Voraussetzungen festgestellt wurde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 6
Gegenseitige Anerkennung
Die Länder werden von einer Prüfung gemäß Artikel 4 Abs. 2 absehen, wenn bereits in einem Land das Vorliegen dieser Voraussetzungen festgestellt wurde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)