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§ 5 Steiermärkische HausbesorgerInnenentgeltVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

§ 5

Bestehende Entgeltvereinbarungen

Bestehende Entgeltvereinbarungen, soweit sie für die Hausbesorgerin/den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche enthalten, werden durch diese Verordnung nicht berührt.

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