Feuerpolizeiliche Vorschriften
§ 21
Bei Veranstaltungen ist die Verwendung von offenem Licht und feuergefährlichen Gegenständen auf dem Podium (Bühne) nur dann zulässig, wenn die zur Verwendung kommenden Gegenstände leicht entzündbarer Art (insbesondere Schleier, Tüll- und Gazekleider, Requisiten) gegen Entflammung in wirksamer Weise geschützt sind.
14.04.2026
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