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§ 21 S.VAG 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

Feuerpolizeiliche Vorschriften

§ 21

Bei Veranstaltungen ist die Verwendung von offenem Licht und feuergefährlichen Gegenständen auf dem Podium (Bühne) nur dann zulässig, wenn die zur Verwendung kommenden Gegenstände leicht entzündbarer Art (insbesondere Schleier, Tüll- und Gazekleider, Requisiten) gegen Entflammung in wirksamer Weise geschützt sind.

14.04.2026

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