Verbot des Beginns der Veranstaltung
vor Verleihung der Bewilligung
§ 12
Vor rechtskräftiger Verleihung der Bewilligung darf mit der Abhaltung der Veranstaltung nicht begonnen werden.
14.04.2026
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Verbot des Beginns der Veranstaltung
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§ 12
Vor rechtskräftiger Verleihung der Bewilligung darf mit der Abhaltung der Veranstaltung nicht begonnen werden.
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