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§ 66 LKWO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.2024

Kundmachung und Beratung der Abstimmungsergebnisse

§ 66

Die Ergebnisse einer amtlichen Befragung (§ 65 Abs 2) sind von der Hauptwahlbehörde im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren und auf der Website der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen. Sie sind der nächstfolgenden Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.

16.09.2024

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