Kostenregelung; Mitwirkung der Gemeinden
§ 56
Die Kosten der Wahlen, einschließlich der Kosten der nötigen Formblätter und amtlichen Stimmzettel, werden von der Landwirtschaftskammer getragen. Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Durchführung der Wahlen mitzuwirken; ein Anspruch auf Ersatz der ihnen hiedurch erwachsenden Kosten steht ihnen nicht zu.
16.09.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
