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§ 56 LKWO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.2024

Kostenregelung; Mitwirkung der Gemeinden

§ 56

Die Kosten der Wahlen, einschließlich der Kosten der nötigen Formblätter und amtlichen Stimmzettel, werden von der Landwirtschaftskammer getragen. Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Durchführung der Wahlen mitzuwirken; ein Anspruch auf Ersatz der ihnen hiedurch erwachsenden Kosten steht ihnen nicht zu.

16.09.2024

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