vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 53 LKWO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.2024

Sonderbestimmung für den Fall nicht gleichzeitig durchgeführter Wahlen

§ 53

Wenn nur die Wahl in die Landwirtschaftskammer oder nur in eine Bezirksbauernkammer stattfindet, entfallen die Absonderung der Stimmzettel (§ 41 Abs 3) und alle für die nicht stattfindende Wahl in den vorhergehenden §§ 40 bis 52 vorgeschriebenen Vorgänge.

16.09.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte