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§ 30 LKWO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.2024

Wahlzelle

§ 30

Die Wahlzelle ist so herzustellen und einzurichten, dass der Wähler seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann, ohne dass der Inhalt des Stimmzettels von dritten Personen gelesen werden kann.

16.09.2024

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